Entscheidungsverfahren
Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kommt dann in Betracht, wenn aufgrund umfassender und lang andauernder Beeinträchtigungen des Kindes oder Jugendlichen davon auszugehen ist, dass ohne die Erfüllung dieses Anspruchs die Schulleistungen in dem besuchten Bildungsgang oder das Arbeits- und Sozialverhalten erheblich gefährdet sind und Maßnahmen der sonderpädagogischen Beratung und Förderung nicht ausreichen.
Entscheidung über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss ein. Im Vorfeld des Förderausschusses wird das zuständige regionale Beratungs- und Förderzentrum bzw. ein überregionales Beratungs- und Förderzentrum mit der Anfertigung einer förderdiagnostischen Stellungnahme beauftragt.
Die Förderdiagnostische Stellungnahme
In der förderdiagnostischen Stellungnahme, erstellt durch eine Förderschullehrkraft, werden vorhandene Gutachten, Berichte, Zeugnisse, individuelle Förderpläne oder Hilfepläne sowie die Ergebnisse von Beobachtungen, Gesprächen und diagnostischen Verfahren, welche den Förderprozess der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum dokumentieren, zusammengefasst. Auf der Grundlage der Darstellung bisheriger schulischer und außerschulischer Fördermaßnahmen oder vorschulischer Förderung und nach Anhörung der Eltern wird ein Vorschlag zur Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung durch die Förderschullehrkraft formuliert. Der Vorschlag beinhaltet gegebenenfalls auch die Empfehlung eines Förderschwerpunktes. Das Beratungs- und Förderzentrum leitet die Stellungnahme im Vorfeld der Sitzung des Förderausschusses an die allgemeine Schule und an die Eltern weiter.
Der Förderausschuss
Der Förderausschuss wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der aufnehmenden allgemeinen Schule einberufen. Der Förderausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Förderausschusses haben jeweils eine Stimme. Die Eltern verfügen gemeinsam über eine Stimme. Die Hinzuziehung eines Beistandes durch die Eltern ist zulässig. Die Empfehlung eines Förderbedarfs, die Erweiterung eines bereits festgestellten Förderbedarfs oder die Aufhebung eines Förderbedarfs sowie die Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren
Förderung, setzen jeweils die Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voraus. Die Empfehlung und das Abstimmungsverhalten werden in einem Protokoll festgehalten.
Ergebnis des Förderausschusses
Das Ergebnis des Förderausschusses wird dem Staatlichen Schulamt zur Genehmigung vorgelegt. Wenn das Staatliche Schulamt innerhalb von zwei Wochen der Empfehlung nicht schriftlich widerspricht, gilt die Genehmigung als erteilt. Widerspricht das Staatliche Schulamt der Empfehlung, kann es die Empfehlung zur erneuten Beratung zurückverweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Kann sich der Förderausschuss auf keine Empfehlung einigen, entscheidet das Staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern auf der Grundlage der förderdiagnostischen Stellungnahme des BFZs und des gegebenenfalls eingeholten schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens.
Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung
Die Unterlagen werden dem Staatlichen Schulamt ebenfalls zur Entscheidung vorgelegt, wenn an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen kann, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie des Staatlichen Schulamtes über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung oder die Zuweisung zu einer allgemeinen Schule oder Förderschule werden den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung
Die Klassenkonferenz veranlasst die Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren.
Erweiterung, Änderung und Aberkennung sonderpädagogischer Förderbedarfe
Wird im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans an der allgemeinen Schule erkennbar, dass ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nicht mehr bestehen oder ein anderer Anspruch auf sonderpädagogische Förderung vorliegen könnte, beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Förderausschuss ein und entscheidet im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt und nach Anhörung der Eltern (gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers) erneut über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Zeigt sich im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens, dass der bestehende oder der andere Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an der besuchten Schule nicht erfüllt werden kann, entscheidet das Staatliche Schulamt über die weitere Organisation der zukünftigen Förderung.